Kündigung durch Aufsichtsrat – wer darf unterschreiben?
BAG: Aufsichtsrat muss Kündigung gemeinsam unterschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hat am 7. Mai 2026 entschieden: Eine Kündigung durch nur zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern ist unwirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit beim gesamten Gremium sieht. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das: Die Kündigung gilt nicht, das Arbeitsverhältnis besteht weiter (Aktenzeichen 2 AZR 130/25).
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Warum das Gericht so entschied
Der Aufsichtsrat war laut Gesellschaftsvertrag als Ganzes für Kündigungen zuständig. Die Satzung enthielt keine Regelung, dass einzelne Mitglieder – etwa die Vorsitzende – allein handeln dürfen. Eine solche Ermächtigung hätte dem Arbeitnehmer aber vorgelegt werden müssen.
Was im Streitfall passierte
Der Kläger war als Geschäftsführer angestellt, arbeitete aber tatsächlich wie ein weisungsgebundener Niederlassungsleiter. Der Aufsichtsrat beschloss seine Abberufung und Kündigung. Zwei Mitglieder unterschrieben die Kündigung – ohne Nachweis, dass sie für das gesamte Gremium handeln durften. Der Kläger wies die Kündigung unverzüglich zurück.